Satzung

Förderverein Altstadt Naumburg e. V.

Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Förderverein Altstadt Naumburg.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
    Der Förderverein hat seinen Sitz in Naumburg. Der Förderverein wurde am 09.05. 2019 gegründet.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der Altstadt von Naumburg.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 51-68“ der Abgabenordnung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln finanzieller Zuwendungen von Sponsoren, die durch Spenden die Bürgerarbeit zum Erhalt der historischen Bausubstanz in der Naumburger Altstadt unterstützen möchten. Außerdem durch das Durchführen von Veranstaltungen, die dazu beitragen können, die Altstadt zu beleben und geeignet sind den Zweck des Vereins zu unterstützen.
  • Das Ziel ist es, die Denkmale und stadtbildprägenden Strukturen und Flächen in Naumburg zu erhalten, beziehungsweise wieder instand zu setzen. Der Förderverein möchte mit den Spendengeldern und Aktionen die denkmalgeschützten Gebäude in der Naumburger Altstadt vor dem Verfall retten und erhalten.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Vereine, Verbände und Körperschaften können die Mitgliedschaft erwerben.
  • Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet abschließend der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    a)  durch Austritt, der nur schriftlich am Ende des Kalenderjahres zulässig ist und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist,
    b)  bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder
    c)  mit dem Tod des Mitglieds.
    d)  Darüber hinaus: Durch Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, in dem festgestellt wird, dass das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.
    e)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Höhe von 20,00 € zu leisten.
  • Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und die Zahlungsweise des Beitrags obliegen dem Vorstand.
  • Der Mitgliedsbetrag wird im 2. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres eingezogen.

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
  • Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Mail zu erfolgen.
  • Die Mitgliederversammlung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit eine(r) der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Das Protokoll führt der Schriftführer. Bei Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  • Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins. (siehe auch § 8)
  • Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 7 – Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den folgenden Personen, die unentgeltlich tätig sind:
    dem 1. Vorsitzenden,
    den beiden 2. Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister,
    dem Schriftführer
    bis zu fünf Beisitzern.
  • Der Vorstand überwacht den Eingang und die Weiterleitung der finanziellen Zuwendungen von den Sponsoren.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Mitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 8 – Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist unter Angabe des Anlasses einzuladen.
  • Wenn die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.